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Dieter Schütz / pixelio.de |
Berlin | Die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im
Gesundheitswesen sind zu unscharf und grenzen zulässige Kooperationen zwischen
Unternehmen und medizinischen Einrichtungen nicht klar genug ab. Das meinten der
Leipziger Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hendrik Schneider und die
stellvertretende BVMed-Vorstandsvorsitzende Christiane Döring auf der 7.
BVMed-Healthcare Compliance-Konferenz am 19. November 2015 in Berlin. Schneider
kritisierte, dass die "Grenzen des straftatsbestandlichen Verhaltens" bei
Verstößen gegen berufsrechtliche Pflichten nicht klar seien. Döring forderte,
die zweite Tatbestandsalternative, die an die berufsrechtliche Pflicht zur
Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit anknüpft, ersatzlos zu streichen.
Zudem dürften politisch gewollte Kooperationen im Interesse des Patienten nicht
dadurch behindert werden, dass sie unter Generalverdacht geraten.
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http://www.bvmed.de/0x1af53/0x37135)
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