Montag, 3. August 2015

Kabinett beschließt Anti-Korruptionsgesetz

Dieter Schütz  / pixelio.de
Berlin. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2015 das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. Damit soll der neue Straftatbestand „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ in das Strafgesetzbuch eingeführt werden. Die neuen Paragrafen 299a und 299b sehen vor, dass „wer als Angehöriger eines Heilberufs [...] im Zusammenhang mit der  Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt“ mit einer Geld- oder einer bis zu dreijährigen Haftstrafe bestraft wird. Selbiges gilt für eine Person, die einem Angehörigen eines Heilberufes „im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung [...] anbietet“. Das Gesetz geht nach der Sommerpause in die parlamentarische Beratung und soll spätestens Anfang 2016 in Kraft treten.

Der Bundesverband Medizintechnologie e.V.   hatte die Tatbestandsalternative der„Verletzung der Berufsausübungspflichten“ zuvor kritisch hervorgehoben. Die jetzt verabschiedete Begrenzung auf diese Pflichten im Kontext der „Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“ sei entsprechend ein Schritt in die richtige Richtung, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Allerdings müsse man festhalten, dass einige Probleme je nach Auslegung und Definition der Berufsausübungspflichten durch die einzelnen Ärztekammern mit der Formulierung im Gesetzentwurf nicht gelöst sind.

Ärzteverbände sehen zudem kritisch, dass zukünftig auch Gesetzliche und Private Kranken- und
Pflegekassen Strafanzeige erstatten dürfen – unabhängig vom Willen der Betroffenen. Die Kassen würden eigene Interessen vertreten, die meist auf Kosteneinsparungen abzielten.

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