Montag, 9. März 2015

Strukturpauschale auch bei IVOM



KBV-Abrechnung
Konservativ tätige Augenärzte, die nur die intravitreale Me­dikamenteneingabe (IVOM) als operative Leistung durchfüh­ren, können ab April 2015 auch die augenärztliche Strukturpauschale abrechnen, teilte die KBV mit. Bisher ist das laut EBM ausgeschlossen.

Die IVOM war zum 01.10.2014 in den EBM aufgenommen worden. Dabei wurde festgelegt, dass konservativ tätige Augenärzte, die IVOM-I eistungen durchführen, nicht die augenärztliche Strukturpauschale nach der Gebührenord­nungsposition (GOP) 0622b (11,74 Euro, 111 Punkte) ab­rechnen dürfen. KBV und GKV-Spitzenverband haben nun im Bewertungsausschuss beschlossen, dass die IVOM-Leistungen dem konservativen augenärztlichen Bereich zugeordnet werden. Für die Patienten bedeute dies eine Stärkung der wohnortnahen Versorgung.

Die Strukturpauschale erhalten generell nur Augenarzte, die ausschließlich konservativ tätig sind und nicht ambulant/ belegärztlich operieren. Sie wird einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Grundpauschale (GOP 06210 bis 06217) gezahlt. Formal erfolgt die jetzt beschlossene Änderung über eine Anpassung der Nr. 6 der Präambel 6.1 des EBM. Aus der dortigen Liste der Leistungen, die für konserva­tiv tätige Augenärzte nicht neben der Strukturpauschale 06225 berechnungsfähig sind, werden die GOP für IVOM-Leistungen gestrichen. Die KBV, der GKV-Spitzenverband und das Institut des Bewertungsausschusses hatten zuvor die Abrechnungsdaten ausgewertet. Demnach ist der Anteil der Augenärzte, die als operative Leistungen ausschließlich IVOM-Leistungen abrechnen, sehr klein. (nach "Concept Ophthalmologie 02/2015")

Das Foto zeigt ein von beval-med. medizintechnik vertriebenes Standardset für IVOM-Leistungen in der Zusammensetzung Patientenabdecktuch,Schale, Inzisionsschablone, Lidsperrer, Kanülen und Spritzen, Zigarettentupfer und Augenkissen (Foto: M.E.D.)  Kundenspezifische Packs sind ebenfalls im Angebot von beval-med.

 

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