Berlin | Durch die neuen Strafrechtsparagrafen zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, b StGB) sind keine neuen Verbote in der Zusammenarbeit mit Ärzten, sondern lediglich neue Sanktionen hinzugekommen. Das verdeutlichte der hessische Oberstaatsanwalt Alexander Badle auf der Healthcare Compliance-Konferenz des Bundesverbandes Medizintechnik (BVMed) am 23. November 2016 in Berlin.
Dieter Schütz / pixelio.de |
Wichtig seien präventive Maßnahmen, um ein Ermittlungsrisiko zu minimieren. "Denn wenn man erst einmal Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, ist der Schaden bereits eingetreten", so Badle. Seine Botschaft: "Wenn Sie sich an die Branchen-Spielregeln aus dem Kodex Medizinprodukte als Auslegungshilfen des Gesetzes halten, haben Sie das Risiko einer strafrechtlichen Ermittlung deutlich minimiert."
Rechtsanwalt Volker Ettwig empfahl, sämtliche Kooperationsverträge auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
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