Dienstag, 22. Dezember 2015

BVMed nach der Anhörung: "Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen muss nachgebessert werden"

Berlin | Die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am 2. Dezember 2015 hat aus Sicht des BVMed gezeigt, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen nachgebessert werden muss. "In der Anhörung hat die Mehrzahl der Sachverständigen Nachbesserungsbedarf gesehen", so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. "Am sinnvollsten wäre es, die zweite Tatbestandsalternative zu streichen oder zumindest im Gesetz einen Passus aufzunehmen, dass die Versorgungsinteressen der Patienten gewahrt werden müssen."

Besondere Kritik wurde an der zweiten Tatbestandsalternative wegen ihrer mangelnden Bestimmtheit geübt, die an die Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit anknüpft. Diese sollte gestrichen werden. Die Betroffenen könnten aus dem Gesetz nicht erkennen, welches Verhalten zukünftig strafbar ist und welches nicht, so die Mehrzahl der Sachverständigen. Es bestehe die Gefahr, dass gewollte und heute sozialrechtlich zulässige Modelle der Zusammenarbeit künftig unter den Verdacht der Strafbarkeit geraten könnten. Bestimmte Versorgungsmodelle könnten aus Angst vor Strafverfolgung nicht mehr angeboten werden. Dies gehe zu Lasten der Patienten.

Im Fokus der Fragen standen Modelle der Zusammenarbeit, wie beispielsweise die "besondere Versorgung" oder das "Entlassmanagement". Schon das Verfolgungsrisiko stelle alle Beteiligten im Gesundheitswesen vor große Probleme, auch wenn diese im Endeffekt freigesprochen werden. Kritisiert wurde auch, dass die genauere Definition des strafbaren Verhaltens den Ärztekammern in den Ländern überlassen würde. Ein anderer Teil der Gesundheitsberufe hätte gar keine normierten berufsrechtlichen Vorschriften. Im Ergebnis würde dies zu unterschiedlichen Strafbarkeiten je nach Beruf und Bundesland führen.

Die Politik hatte das Gesetzesvorhaben nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf den Weg gebracht. Dieser hatte entschieden, dass niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen angesehen werden und sich daher nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen können.

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