Berlin | Die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am 2. Dezember 2015
hat aus Sicht des BVMed gezeigt, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption
im Gesundheitswesen nachgebessert werden muss. "In der Anhörung hat die
Mehrzahl der Sachverständigen Nachbesserungsbedarf gesehen", so
BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. "Am
sinnvollsten wäre es, die zweite Tatbestandsalternative zu streichen oder
zumindest im Gesetz einen Passus aufzunehmen, dass die Versorgungsinteressen der
Patienten gewahrt werden müssen."
Besondere Kritik wurde an der zweiten Tatbestandsalternative wegen ihrer
mangelnden Bestimmtheit geübt, die an die Verletzung der berufsrechtlichen
Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit anknüpft. Diese sollte
gestrichen werden. Die Betroffenen könnten aus dem Gesetz nicht erkennen,
welches Verhalten zukünftig strafbar ist und welches nicht, so die Mehrzahl der
Sachverständigen.
Es bestehe die Gefahr, dass gewollte und heute sozialrechtlich zulässige
Modelle der Zusammenarbeit künftig unter den Verdacht der Strafbarkeit geraten
könnten. Bestimmte Versorgungsmodelle könnten aus Angst vor Strafverfolgung
nicht mehr angeboten werden. Dies gehe zu Lasten der Patienten.
Im Fokus der
Fragen standen Modelle der Zusammenarbeit, wie beispielsweise die "besondere
Versorgung" oder das "Entlassmanagement".
Schon das Verfolgungsrisiko stelle alle Beteiligten im Gesundheitswesen vor
große Probleme, auch wenn diese im Endeffekt freigesprochen werden. Kritisiert
wurde auch, dass die genauere Definition des strafbaren Verhaltens den
Ärztekammern in den Ländern überlassen würde. Ein anderer Teil der
Gesundheitsberufe hätte gar keine normierten berufsrechtlichen Vorschriften. Im
Ergebnis würde dies zu unterschiedlichen Strafbarkeiten je nach Beruf und
Bundesland führen.
Die Politik hatte das Gesetzesvorhaben nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes auf den Weg gebracht. Dieser hatte entschieden, dass
niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der
gesetzlichen Krankenkassen angesehen werden und sich daher nicht wegen
Bestechlichkeit strafbar machen können.
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