Die Gruppe erwachsener Patientinnen und Patienten, für die Sehhilfen wie Brillen und Kontaktlinsen als GKV-Leistung zur Verfügung stehen, wurde geringfügig ausgeweitet. Mit einem Beschluss vom 20. Juli 2017 hat der G-BA eine Gesetzesänderung aus dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) in § 12 seiner Hilfsmittel-Richtlinie nachvollzogen. Anspruchsberechtigt sind nun auch Erwachsene, die auf mindestens einem Auge aufgrund einer Myopie oder einer Hyperopie eine Sehstärke von ≥ 6,25 Dioptrien oder bei einem Astigmatismus von ≥ 4,25 Dioptrien aufweisen.
Sehschwächen dieser Stärke liegen nur bei circa drei Prozent der Erwachsenen vor. Sie gehen häufig mit Augenkrankheiten einher. Dadurch ist regelhaft eine neue medizinisch begründete Therapieentscheidung zwischen einer Sehhilfen-Verordnung und anderen Behandlungsoptionen zu treffen. Aus diesem Grund wurde für die genannten Patientengruppen ein augenärztlicher Verordnungsvorbehalt vorgesehen, der – bis auf wenige Ausnahmen – auch für Folgeverordnungen gilt. In seinem Beschluss stellte der G-BA zudem klar, dass die Sehstärkenbestimmung mit einer Brille vorgenommen wird, auch wenn später möglicherweise Kontaktlinsen verordnet werden.
Die Versorgung mit Brillen und Kontaktlinsen als GKV-Leistung ist vom Gesetzgeber seit 2004 nur noch auf Kinder, auf die Versorgung mit therapeutischen Sehhilfen und auf wenige, insbesondere medizinisch geprägte Ausnahmen beschränkt. Der Beschluss vom 20. Juli 2017 liegt dem BMG zur Prüfung vor und tritt erst nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Beschluss des GBA vom 20. Juli 2017: Hilfsmittel-Richtlinie – Sehhilfen für Erwachsene
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