Dienstag, 23. Juni 2015

Strafrechtler kritisiert Entwurf zum Anti-Korruptionsgesetz


Zudem könnte die Ärzteschaft zukünftig per Berufsordnung festlegen, welches Verhalten strafbar ist und welches nicht. Deshalb empfiehlt Schneider die Streichung der 2. Tatbestandsalternative "der Verletzung von Berufsausübungspflichten". Die geplante Regelung in Form des § 299a StGB schließe nicht nur die Lücke, dass niedergelassene Vertragsärzte bislang nicht in den Anwendungsbereich der Korruptionsdelikte einbezogen werden. Der gegenwärtige Entwurf gehe weit darüber hinaus und schaffe unberechenbares Strafrecht.

Zusätzlich erscheine der Entwurf aus rechtspolitischem Blickwinkel so, dass erwünschte, sozialrechtlich vorgegebene Kooperationen unter strafrechtlichen Generalverdacht gestellt werden. Schneider befürchtet ebenso eine Missbrauchsanfälligkeit des vorgesehenen Strafantragsrechts durch die Gesetzliche Krankenversicherung. Auch hier sieht er Klarstellungsbedarf, damit Kooperationen ohne belegbare Unrechtsvereinbarung nicht unter den Vorteilsbegriff fallen. Details unter: www.gesundheit-adhoc.de (Pressemeldung vom 27. Mai 2015).:

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